OVG Magdeburg bestätigt Verbot illegaler Glücksspiel Streams
Glücksspiel hat seit jeher eine große Anziehungskraft auf Menschen. Mit der Digitalisierung haben sich jedoch auch die Formen des Glücksspiels verändert. Besonders Glücksspiel Streams, in denen Zuschauer miterleben können, wie andere Personen an Online-Automatenspielen teilnehmen, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Diese Art der Unterhaltung wird auf Plattformen wie Twitch oder YouTube einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Doch die rechtlichen Grenzen dieser Streams sind nicht klar definiert, was zu erheblichen Kontroversen führt.
Ein prominentes Beispiel dafür ist ein Streamer aus Portugal, der regelmäßig Videos veröffentlicht, in denen er an Online-Automatenspielen teilnimmt. Diese Spiele sind in Deutschland nicht erlaubt, was die deutsche Glücksspielaufsicht auf den Plan rief. Der Streamer hatte sich darauf berufen, dass er außerhalb Deutschlands lebt und sein Content lediglich der Unterhaltung dient. Die Glücksspielaufsicht sah dies jedoch anders und untersagte dem Streamer, seine Videos in Deutschland zugänglich zu machen. Grund dafür war die Einschätzung, dass es sich bei den Streams um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Die rechtliche Grundlage des Verbots
Das Verbot der Glücksspielaufsicht stützte sich auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), insbesondere auf § 9 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 7. Dieser sieht vor, dass Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland verboten ist. Der Glücksspielaufsicht zufolge würden die Streams das Interesse der Zuschauer an den gezeigten Spielen wecken und somit den Absatz der Glücksspielanbieter fördern. Dies sei insbesondere problematisch, da viele der gezeigten Online-Automatenspiele in Deutschland nicht lizenziert sind und somit illegal angeboten werden.
Der Streamer legte gegen das Verbot Widerspruch ein und argumentierte, dass seine Videos lediglich der Unterhaltung dienten und nicht als Werbung zu verstehen seien. Zudem verwies er auf das Territorialitätsprinzip, wonach das Verbot deutscher Behörden in seinem Fall nicht greifen könne, da er seinen Wohnsitz in Portugal habe und von dort aus sende.
Glücksspiel Streams: Das Urteil des OVG Magdeburg
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg entschied in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 gegen den Streamer (Az. 3 M 105/24). Es bestätigte das Verbot der Glücksspielaufsicht und lehnte den Eilantrag des Glücksspiel Streams ab. Das Gericht stellte klar, dass die Streams nicht nur der Unterhaltung dienten, sondern einen werbenden Charakter aufwiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Streams das Interesse der Zuschauer an den unerlaubten Glücksspielen weckten und somit deren Teilnahme förderten. Insbesondere spielsuchtgefährdete Zuschauer könnten durch die emotionale Darstellung in den Videos animiert werden, selbst an den Glücksspielen teilzunehmen.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Wohnsitz des Streamers in Portugal dem Verbot nicht entgegenstehe. Entscheidend sei, dass der Content in deutscher Sprache erstellt wurde und sich somit klar an ein deutschsprachiges Publikum richte. Der werbende Effekt trete in Deutschland ein, weshalb das Verbot gerechtfertigt sei. Auch das Argument des Territorialitätsprinzips wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Bedeutung des Urteils für die Glücksspielbranche
Das Urteil des OVG Magdeburg hat weitreichende Konsequenzen für die Glücksspiel Streams und für Streamer, die sich mit derartigen Inhalten beschäftigen. Es zeigt deutlich, dass auch im Ausland lebende Personen, die Content für ein deutsches Publikum produzieren, sich an die deutschen Gesetze halten müssen. Insbesondere bei der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel wird die Rechtslage zunehmend verschärft.
Durch die Entscheidung des OVG Magdeburg wird ein starkes Signal an die Glücksspielaufsicht gesendet, künftig noch konsequenter gegen illegale Glücksspielwerbung vorzugehen. Streamer und Content-Creator müssen sich nun vermehrt darüber im Klaren sein, dass ihre Inhalte rechtliche Konsequenzen haben können, selbst wenn sie sich außerhalb Deutschlands befinden.